Entlastung von der Doppelverbeitragung in der Betriebsrente

30.12.2019

Am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrenten-Freibetragsgesetz) verabschiedet. Damit tritt das Gesetz zum 01. Januar 2020 in Kraft.

Es bedeutet für Versicherte der GKV eine hohe Entlastung, da diese bei Bezug eine Betriebsrente, deren Höhe die neue Freigrenze von 159,25 € unterschreitet, keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung aufbringen müssen.

Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, müssen auf den übersteigenden Anteil Beiträge für die Krankenversicherung aufgewendet werden.

Im Vergleich zu dem bisherigen Vorgehen gibt es nun einen neuen Vorteil, da es bislang lediglich eine Freigrenze gab, die zur Folge hatte, dass bei einem Übersteigen der Grenze der volle Betrag der Rentenhöhe beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner wurde.

Da die Doppelverbeitragung der Betriebsrenten insbesondere in der Vergangenheit ein deutliches Hemmnis zum Abschluss der betrieblichen Altersvorsorge war, wird dieses Hemmnis nun durch das neue Gesetz entfernt. Das führt wiederum in Verbindung mit den bereits eingeführten Maßnahmen wie einer Arbeitgeberbeteiligung an der Entgeltumwandlung und einer Förderung für Geringverdiener dazu, dass die betriebliche Altersvorsorge an Attraktivität gewinnt.

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